Hauptinhalt Eingestreute Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Man spricht von Kurzzeitpflege:
wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.
Eine eingestreute Kurzzeitpflege bieten wir im AWO Seniorenzentrum Ortenburg an. So ist es bei entsprechend zur Verfügung stehenden freien Plätzen, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt auch kurzfristig und zeitlich befristet möglich, pflegebedürftige Angehörige bei uns qualifiziert versorgen zu lassen.
Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.